“Wichtige Information - Datenschutzerklärung ist nun Pflicht!” 

Bereits vor einem Jahr haben wir viele unserer Kunden angeschrieben, und auf die Pflichtangabe einer Datenschutzerklärung hingewiesen. Nun wurde durch das Oberlandesgericht OLG Köln entschieden. 

Werden personenbezogene Daten auf einer Internetseite, durch ein Kontaktformular oder ähnliche Mechanismen gespeichert, ist die Datenschutzerklärung unumgängliche Pflicht. 

Dies hat das OLG Köln aktuell seine Entscheidung gefällt. In dem Urteil vom 11.03.2016 (Az.: 6 U 121/15) prüfen die Kölner Richter das Vorliegen eines Datenschutzrechtsverstoßes und des sich daraus ergebenden Wettbewerbsverstoßes. 

Der Rechtsstreit wurde zwischen zwei Steuerberatungsgesellschaften ausgefochten.

In dem Rechtsstreit standen sich zwei Steuerberatungsgesellschaften gegenüber. Der Antragsgegnerin wurde vorgeworfen, dass sie ein Kontaktformular auf ihrer Webseite verwende, jedoch nicht den datenschutzrechtlichen Hinweispflichten gerecht werde. Weder auf der Seite des Kontaktformulars noch an anderer Stelle der Webseite der Antragsgegnerin fand sich eine Unterrichtung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Ebenso fehlte ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft.

Da die Antragsgegnerin auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, erließ das LG Köln im Beschlusswege die von der Antragstellerin beantragte einstweilige Verfügung, die auch im Widerspruchverfahren aufrecht erhalten blieb. Auch im Berufungsverfahren hatte die Antragsgegnerin keinen Erfolg. Der Senat begründete seine Entscheidung wie folgt:

Die Antragsgegnerin sei aufgrund der Bereithaltung des Webauftritts eine Diensteanbieterin im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und habe entgegen der Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 S. 1 TMG keine Informationen zum Umgang mit den Daten aus dem Kontaktformular bereitgestellt. Soweit die Antragsgegnerin eine Information über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Kontaktformular nicht für erforderlich halte, weil sich diese aus der Natur eines Kontaktformulars ergebe, könne dem nicht gefolgt werden. § 13 TMG bezwecke gerade eine allgemein verständliche Unterrichtung und der Wortlaut der Norm setze einen Hinweis durch einen Dritten voraus.

Das Fehlen beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher

Auch eine Form der "anderweitigen Unterrichtung" komme vorliegend nicht in Betracht, da im Rahmen der hier in Rede stehenden Kontaktdateneingabe zumindest keine Einwilligung erteilt wird, die jederzeit abrufbar wäre und zudem keine Information erfolgt, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Insbesondere könne das Fehlen der entsprechenden Datenschutzerklärung die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar beeinträchtigen. Denn es scheine tatsächlich möglich, dass ein Verbraucher sich durch einen klar erteilten Hinweis auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten davon abhalten lassen könnte, das Kontaktformular auszufüllen beziehungsweise eine zuvor erteilte Einwilligung wieder zu widerrufen.

Das OLG Köln hat sich zudem mit der Frage beschäftigt, ob es sich bei § 13 TMG um eine das Marktverhalten regelnde Norm handelt. Nach Auffassung der Berufungsrichter schütze § 13 TMG auch die wettbewerbliche Entfaltung der Mitbewerber, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Das ergebe sich aus den Erwägungsgründen der zugrundeliegenden EU-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, auf die sich § 13 TMG zurückführen lasse. 

Quelle: Internetworld.de  

 
Was ist nun zu tun?

Wir raten dazu, falls noch nicht geschehen, die fehlende Datenschutzerklärung, mit den rechtliche relevanten Texten, angepasst an die Funktionen der Webseite, zu ergänzen. Das Kontaktformular sollte durch eine Einwilligung zur Datenspeicherung und Hinweis-Link zur Datenschutzerklärung ergänzt werden. Die Webseite muss mit einer sogenannten Cookie-Informations-Einblendung versehen werden.

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